Palettentausch

Was beim Palettentausch beachtet werden sollte

  1. Besteht automatisch ein Tauschzwang im Europalettenpool?
    Nein. Der Palettentausch muss mit dem Tauschpartner vertraglich vereinbart werden. Falls dies bisher nicht der Fall ist, kann nur dringend empfohlen werden, dies nachzuholen.
  2. Muss ich jede Palette tauschen, wenn vertraglich ein Tausch gemäß den UIC-Merkblättern 435-2 und 435-4 vereinbart wurde?
    In diesem Fall müssen alle legal produzierten, normgerechten und intakten Europaletten getauscht werden. Darunter fallen auch die Paletten der polnischen PKP, wenn sie bis zum 30.April 2004 produziert wurden (Datum siehe Mittelklotz).
  3. Können beim Palettentausch Sondervereinbarungen getroffen werden?
    Ja, dann gelten beim Palettentausch diese vertraglich vereinbarten Regeln.
  4. Sollten markengefälschte Europaletten getauscht werden?
    Nein, markengefälschte Europaletten können prinzipiell nicht getauscht werden. Es ist ratsam, umgehend die Gütegemeinschaft Paletten zu informieren. Solche Paletten sollten auch nicht beladen werden, denn sie sind zu entsorgen.
  5. Sollten defekte Europaletten getauscht werden?
    Nein. Solche Paletten dürfen auch nicht beladen werden (Gerätesicherheitsgesetz). Defekte Europaletten müssen bei einem lizenzierten Reparaturbetrieb repariert werden. Der Reparateur schlägt immer nach erfolgter Reparatur einen Reparaturkennzeichnungsnagel mit seiner Lizenznummer in einen Mittelklotz der Längsseite und haftet dementsprechend für seine Reparatur.
  6. Sie haben weitere Fragen?
    Antworten gibt die Gütegemeinschaft Paletten, Hermelinweg 14, 48153 Münster, Telefon: 0251/162 0-171, Fax:-176; info@gpal.de; www.gpal.de
    (DVZ 21.10.2004)







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